Verbraucherinsolvenz
Seit 1999 können Privatleute ebenso wie früher lediglich die Firmen „Konkurs“ anmelden. Bei Privatleuten spricht man hierbei von dem Verbraucherinsolvenzverfahren.
Mit der Einführung dieses Verfahrens erhalten Schuldner eine wirkliche Perspektive. So wird den Schuldnern die Möglichkeit eröffnet, durch Stellung des Verbraucherinsolvenzantrages bei Gericht nach bereits 6 Jahren einen staatlichen Schuldenerlass (sog. Restschuldbefreiung) zu erhalten.
Durch dieses gerichtliche Verfahren eröffnet der Gesetzgeber den Weg zu einem wirtschaftlichen Neuanfang in zumindest absehbarer Zeit.
Ohne die Stellung eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens schaffen es Schuldner häufig nur, die immer weiter anfallenden Zinsen zu begleichen, ohne dass der Schuldenberg als solcher abnimmt.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren wendet sich an alle Schuldner, unabhängig von der Zahl der Gläubiger bzw. von der Höhe der Schulden.
Seit 1999 ist die Zahl der Verbraucherinsolvenzverfahren vor den Amtsgerichten stetig gestiegen. So gab es 2009 über 100.000 Verbraucherinsolvenzen.
Zum Anstieg hat auch beigetragen, dass die Gerichtskosten nun im Regelfall gestundet werden können.